Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
§ 1 GELTUNGSBEREICH
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden ge schlossenen Verträge über die Erbringung von Catering-Dienstleistungen einschließlich der im Rahmen des Vertrages erbrachten Lieferungen und
- Alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Vertragsbedingungen, der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Annahmeerklärung des Anbieters.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
- Die auf der Website des Anbieters präsentierten Dienstleistungen sowie die individuell an einen Kunden gerichteten Angebote durch den Anbieter sind lediglich unverbindliche Einladungen zur Vergabe eines entsprechenden Auftrages an den Anbieter.
- Ein vom Kunden erteilter Auftrag ist ein bindendes Angebot.
- Der Vertragsschluss erfolgt erst mit der Annahme des vom Kunden erteilten Auftrages seitens des Anbieters.
- Eine vorab vom Anbieter erhaltene Empfangsbestätigung über den Auftrag stellt noch keine Auftragsbestätigung und somit keine Annahme dar, sondern informiert den Kunden lediglich über den Erhalt der Anfrage des Kunden.
- Sollte die Dienstleistung nicht möglich sein, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung nach Abs. 3 ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Anbieter wird den Kunden darüber unverzüglich unterrichten und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
- Sofern eine Dienstleistung mit falschem Preis ausgewiesen ist, behält sich der Anbieter vor, das Angebot des Kunden nicht anzunehmen.
- Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
- Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden vom Anbieter auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
§ 3 KEIN WIDERRUFSRECHT BEI FERNABSATZ/ AUßERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN
Gegenstand des Cateringvertrages ist die Lieferung von Speisen und Getränken sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum. Ein Widerrufsrecht gemäß§ 312g Abs. 1 BGB besteht daher gemäß§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.
§ 4 ALLGEMEINES ZU DER ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
- Besteht der Auftrag aus einer Dienstleistung seitens des Anbieters, so erfolgt die Leistung an dem zwischen den Parteien vereinbarten Termin. Der Aufbau und die Vorbereitung des Kaffeetrucks beginnen zwischen 15-60 Minuten vor dem vereinbarten Beginn der Leistungser bringung. Der Kunde hat die Erreichbarkeit des Leistungsortes sicherzustellen (siehe auch§ 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen). Abweichende Vereinbarungen zum Zeitpunkt von Aufbau und Vorbereitung haben schriftlich zu erfolgen und sind ggf. kostenpflichtig.
- Der Ausschank der Getränke erfolgt in To-go-Bechern, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Gegen Aufpreis kann auch ein Ausschank in Kaffeebar319 Gläsern und Porzellan erfolgen. Eigenes Porzellan darf nicht verwendet werden.
- Der Anbieter kann im Rahmen eines gebuchten Caterings bzw. Events eine Qualitätssicherungsmaßnahme am Kaffeetruck durchführen. Das bedeutet, dass der Anbieter Kontrollen am Kaffeetruck durchführen darf, die den Ablauf des Caterings Events nicht beeinträchtigen.
§ 5 PREISE VON DIENSTLEISTUNGEN, ZUSATZLEISTUNGEN UND NEBENKOSTEN, VORRATSMENGEN, FLATRATE
- Die in den Angeboten für Caterings aufgeführten Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen. Soweit nichts anderes angegeben, beinhalten die Preise die Miete für den Kaffeetruck, einen Barista für den Mietzeitraum, die Servicepauschale für den Auf- und Abbau und die Endreinigung sowie die Anfahrts-/Reisekosten.
- Die ausgegebenen Getränke werden i.d.R. verzehrgenau berechnet. Es kann jedoch eine Abrechnung als Pauschale gesondert vereinbart werden.
- Das Angebot besteht grundsätzlich aus den in der Produktliste als Kernsortiment aufgeführten Kaffeespezialitäten. Der Ausschank von frisch gepresstem Orangensaft oder anderen in der Liste aufgeführten Getränke ist auf Anfrage ebenfalls möglich. Hierbei sind aber vorab die abzunehmenden Mengen vom Kunden anzugeben. Diese angegebenen Abnahmemengen und etwaige nach Durchführung des Caterings hieraus verbleibende Restbestände sind vom Kunden abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung wird unabhängig vom tatsächlichen Verzehr/Verbrauch im Rahmen des Caterings fällig.
- Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen / Leistungen und Nebenprodukte, wie beispielsweise ein kundenspezifisches Becher-Branding, Speisen, weitere Getränke oder sonstige Aufträge des Kunden, fallen ebenfalls zusätzlich zum Angebotspreis an, sofern nicht etwas anderes im Angebot oder in sonstiger Weise schriftlich zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbart wurde.
- Erfordern Nebenleistungen Vorlaufzeiten, so informiert der Anbieter den Kunden hierüber. Die benötigte Vorlaufzeit bei nach Kundenspezifikation anzufertigenden Branding-Materialien kann 4 bis 70 Wochen betragen.
- Die Anzahl der Getränke, die pro Stunde zubereitet werden können, ist limitiert.
Erfahrungs gemäß liegt die maximale Anzahl
bei einem Barista bei bis zu 70 Getränken und
bei zwei Baristas bei bis zu 500 Getränken
pro Stunde. Diese Angaben beruhen auf Erfahrungswerten und sind als Richtwert zu verstehen. Je nach Art der Getränke und den äußeren Umständen der Veranstaltung kann die tatsächliche Getränkeanzahl von den oben genannten Erfahrungswerten abweichen.
Unter Berücksichtigung der auftragsgegenständlichen Dauer der Dienstleistungen, den Erfahrungswerten hinsichtlich des Verbrauchs bestimmter (auch Zusatz-) Getränke und vor dem Hintergrund dieser maximalen Ausgabemengen plant entsprechend kaufmännischer Sorgfalt und schuldet der Anbieter das Vorhalten sich hieraus ergebender Vorratsmengen an Waren zur Erbringung seiner Leistungen. - Eine Erschöpfung der entsprechend pflichtgemäß durch den Anbieter geplanter und vorgehaltener Vorratsmengen stellt keinen Mangel der Leistung dar und der Kunde kann hieraus keine Ansprüche ableiten oder eine hierüber hinausgehende Leistungserbringung verlangen. Dies gilt auch, soweit bezüglich dieser Leistungen ein Pauschalpreis mit unbeschränkter Menge (,,Flatrate“) vereinbart worden ist.
§ 6 ALLGEMEINE PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN BEI DIENSTLEISTUNGEN
- Für den Kafeetruck auf Veranstaltungen gibt es diverse Anforderungen an den Aufstellort. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der geplante Aufstellort diese Anforderungen erfüllt und der Kaffeetruck ohne benötigte Hilfsmittel an diesen Ort gelangen kann. Etwaige Hinder nisse durch die Nichteinhaltung der Voraussetzungen gehen zu Lasten des Kunden. Der An bieter haftet insoweit nicht für eine mangelhafte oder unmögliche Erbringung der Dienstleis tung im Zusammenhang mit dem Fehlen der Voraussetzungen. Insbesondere hat der Kunde folgende Voraussetzungen und Anforderungen für die Leistungserbringung sicher zu stellen:
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Umstände der Leistungserbringung durch den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung sowie der dort vorherrschenden Umstände keine nachteiligen Auswirkungen auf den Ruf und das Image des Anbieters und der Marke Kaffeebar319 haben. Im Falle einer Verletzung der diesbezüglichen Obliegenheiten des Kunden ist der Anbieter berechtigt, den Auftrag abzubrechen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Kunden zu verlangen, soweit der Kunde auf entsprechende Aufforderung keine angemessene Abhilfe schafft oder dies nach den Umständen ausgeschlossen ist.
§ 7 STORNIERUNG VON BESTELLTEN DIENSTLEISTUNGEN
- Bei der Buchung von Catering-Dienstleistungen für Events kann der Vertrag vom Kunden bis spätestens drei Monate vor dem Tag des Beginns des geplanten Termins ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine Auflösung durch den Kunden im Rahmen einer einseitigen Erklärung nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis einen Monat vor dem Tag des Beginns des Eventtermins: 20 % vom Auftragswert
- bis zwei Wochen vor dem Tag des Beginns des Eventtermins: 40 % vom Auftragswert
- bis eine Woche vor dem Tag des Beginns des Eventtermins: 70 % vom Auftragswert
- in der letzten Woche vor Tag des Beginns des Eventtermins: 80 % vom Auftragswert
- Eine Stornierung gemäß Ziffer 1 kann nur bezüglich des Gesamtauftrages erfolgen, nicht bezüglich einzelner Teilleistungen oder bezüglich einzelner Tage bei mehrtägigen Events.
- Wenn und soweit die Lieferung von Waren, Zusatzleistungen und Nebenprodukten, die nach individueller Kundenspezifikation zu fertigen sind (z.B. individuell gebrandete Produkte) oder individuelle Zusatzleistungen/zusätzliche Getränke auf Kundenwunsch, Gegenstand des Auftrages sind, hat der Kunde diesbezüglich den Anbieter als Mindestbetrag des Schadens infolge der Stornierung von den Kosten und Aufwendungen freizustellen, die der Anbieter zur Erbringung dieser Leistungen aufgewandt hat oder die ihm infolge der Stornierung entstehen.
- Der Nachweis, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die unter 1 genannten Pauschalbeträge, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines hierüber hinaus gehenden tatsächlichen Schadens vor.
- Die Regelung in 1 gilt nicht, wenn der Kunde den Grund für die Lösung vom Vertrag nicht zu vertreten hat. Schlechte Witterungsverhältnisse berechtigen den Kunden grundsätzlich nicht zu einer kostenfreien Stornierung des Auftrages und sind als Risiko vom Kunden zu ver treten, soweit es sich nicht um Fälle höherer Gewalt handelt, die dem Anbieter seinerseits eine Erbringung seiner Leistungen unmöglich machen.
§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG
- Die vereinbarte Vergütung ist – soweit im Auftrag nicht abweichend vereinbart – mit erfolgter Erbringung der Catering-Leistungen fällig und spätestens binnen vierzehn Tage ab Zugang der Rechnung zu bezahlen. Die Zahlung ist ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten.
- Nur soweit etwaige Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind, kann der Kunde diese gegenüber Forderungen des Anbieters aufrechnen.
- Der Anbieter behält sich vor, die Auftragsannahme im Einzelfall von der vollständigen oder anteiligen Zahlung des Entgelts per Vorkasse abhängig zu machen.
§ 9 HAFTUNG
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragsty pischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Le bens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht wer
- Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 URHEBERRECHTE
Der Anbieter behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Davon sind ebenfalls solche schriftlichen Unterlagen erfasst, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte darf durch den Kunden nicht ohne eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters erfolgen. Vorzugsweise erfolgen Anfragen das Urheberrecht betreffend schriftlich per E-Mail an die ausgewiesenen Kontaktstellen des Anbieters.
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
- Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Stand: 01.01.2025
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